Erwägungsgrund 7 32019D0418
Während des Waschvorgangs wird PAP zu ε-Phthalimid-Hexansäure (PAC) abgebaut. Dies ist ein nicht-peroxidischer, biologisch leicht abbaubarer und nicht umweltgefährdender Stoff. Da PAP rasch zu PAC abgebaut wird und somit nicht im Abwasser enthalten ist, empfiehlt es sich, für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens des Produktes den Abbauwert von PAC für PAP zu verwenden. Ein ähnlicher Ansatz wurde bereits im Beschluss (EU) 2017/1219 verwendet, in dem gesonderte Vorschriften für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens für den Stoff Wasserstoffperoxid gelten, der während des Waschvorgangs zu Peressigsäure abgebaut wird. Der Beschluss (EU) 2017/1219 sollte aus diesem Grund dahin gehend geändert werden, dass gesonderte Regeln für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens von PAP angewendet werden, indem die Abbauwerte von PAC verwendet werden.