Art. 2 32017D1540
Frankreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sich während der gesamten in Artikel 1 genannten Laufzeit zu vergewissern, dass der Begünstigte der Maßnahme der Beihilfe die im Kraftwerk erzeugte Energie nicht an einen Anbieter veräußern kann, der auf dem französischen Markt über mehr als 40 % der Stromerzeugungskapazitäten verfügt, ob dies nun über einen Tolling -Vertrag oder über einen langfristigen Kaufvertrag für die von dem Kraftwerk erzeugte Energie erfolgt.