Art. 3 32017D1540
Die Kommission genehmigt die in Artikel 1 genannte Beihilfe in Form der Zahlung einer Prämie an das Konsortium CEB für die Betriebsdauer des Kraftwerks, das heißt für eine Höchstdauer von 20 Jahren. Jede am Ende dieses Zeitraums beibehaltene Regelung muss erneut bei der Kommission angemeldet werden.