Erwägungsgrund 3 32017D1546
Artikel 61 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Australien einige Bestimmungen des Abkommens, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können.
Artikel 61 des Abkommens sieht vor, dass die Union und Australien einige Bestimmungen des Abkommens, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden können.