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Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). Die gesamte Mittelzuweisung für 2016 blieb ungenutzt, wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 auf das folgende Jahr übertragen und im April 2017 teilweise verwendet. Die Zuweisung für 2017 wurde bisher nicht in Anspruch genommen.
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des…
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.