Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Beherbergungsbetrieb der Produktgruppe „Beherbergungsbetriebe“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und sämtliche nachstehend genannten Anforderungen sowie die im Anhang dieses Beschlusses genannten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen erfüllen:
Er erfüllt alle im Abschnitt A des Anhangs dieses Beschlusses festgelegten Kriterien;
er erfüllt eine hinreichende Anzahl der in Abschnitt B des Anhangs dieses Beschlusses beschriebenen Kriterien, um die in den Artikeln 4 und 5 festgesetzten erforderlichen Punktzahlen zu erreichen.
in der Erwägung, dass die in Artikel 3 und Anhang II des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG festgelegten Kriterien vollständig erfüllt sind,
der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen des Anhangs I für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
sie alle einschlägigen Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs und von Anhang IV (Teil-CAT) sowie Anhang V (Teil-SPA)…
Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
der vorbehaltlich von Artikel 5 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und
Die in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien sind vollständig erfüllt —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.