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Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe b muss der Campingdienst mindestens 20 Punkte oder — wenn gemeinschaftlich genutzte Dienstleistungen bereitgestellt werden — 24 Punkte erreichen.
Die in Absatz 1 festgelegte geforderte Mindestpunktzahl erhöht sich wie folgt:
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Mahlzeiten bereitstellt;
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes den Gästen Grünflächen zugänglich macht;
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Campingdienstes Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen aus einem Wellness-Zentrum bestehen, das auch für andere Personen als Übernachtungsgäste zugänglich ist.
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
3 Punkte, wenn die Leitung oder der Eigentümer des Beherbergungsbetriebs Freizeit- oder Fitnesseinrichtungen anbietet, oder 5 Punkte, wenn diese Freizeit- oder…
Sanitäreinrichtungen, Wasch- und Küchenräume oder Informationsstellen, die Touristen auf Campingplätzen, Reisenden und Langzeitübernachtungsgästen zur…
55.3 – Campingplätze,
Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Campingplätzen der Stellplätze,
mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.