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Es ist angemessen, eine Übergangsfrist für Antragsteller vorzusehen, für deren Beherbergungsbetriebe oder Campingdienste das EU-Umweltzeichen für Campingdienste oder Beherbergungsbetriebe auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG bzw. 2009/578/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, damit sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien haben. Zudem sollte es den Antragstellern erlaubt sein, über einen angemessenen Zeitraum Anträge auf Grundlage der in den Entscheidungen 2009/564/EG und 2009/578/EG festgelegten Kriterien einzureichen.
Abweichend von Artikel 8 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppen „Beherbergungsbetriebe“ oder…
Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde,…
Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde,…
Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, sollte ein…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.