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Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien erhalten haben, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die Anforderungen der überarbeiteten Umweltkriterien erfüllen. Außerdem sollten Hersteller die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Kriterien einzureichen.
Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde,…
Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, sollte ein…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, sollte…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.