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Es ist angemessen, Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Schuhe auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG vergeben wurde, einen ausreichenden Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Es sollte Herstellern auch für einen ausreichend langen Zeitraum gestattet sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien der Entscheidung 2009/563/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, sollte ein…
Für Hersteller, an deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Holzmöbel aufgrund der in der Entscheidung 2009/894/EG festgelegten Umweltkriterien vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde,…
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, sollte…
Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.