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Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass Griechenland keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe; infolgedessen setzte der Rat Griechenland am 16. Februar 2010 auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug, Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens 2012 zu treffen. Der Rat setzte ferner den 15. Mai 2010 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.
Am 19. August 2015 nahm der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 AEUV auf Empfehlung der Kommission den Beschluss (EU) 2015/1410 an und setzte Griechenland mit…
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU zur Ausweitung und…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen…
Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission…
Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine…
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU zur Ausweitung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.