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Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2010 zu beenden, indem das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt würde. Dazu setzte der Rat der griechischen Regierung eine Frist bis zum 27. Oktober 2009, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat am 27. April 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft…
Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine…
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU zur Ausweitung und…
Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der…
Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission…
Am 30. November 2009 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest, dass Griechenland keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.