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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere deren Artikel 7, muss ein Mitgliedstaat, der den ESM um Finanzhilfe ersucht, ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (im Folgenden „Programm“) erarbeiten, das vom Rat zu billigen ist. Ein solches Programm sollte die Annahme einer Reihe von Reformen gewährleisten, die notwendig sind, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das Regelungsumfeld zu verbessern.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen…
In accordance with Regulation (EU) No 472/2013 of the European Parliament and of the Council of 21 May 2013 on the strengthening of economic and budgetary…
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Regeln für die Billigung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms für einen Mitgliedstaat fest, der Finanzhilfe unter…
Ersucht ein Mitgliedstaat einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den EFSM, den ESM, die EFSF, oder den IWF um Finanzhilfe, erarbeitet er in…
Dem Rat sollte die Befugnis erteilt werden, Empfehlungen für die Ergreifung vorsorglicher Korrekturmaßnahmen oder zur Vorbereitung eines makroökonomischen…
Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 7 dieser Verordnung, so ist er nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.