Erwägungsgrund 23 32013R1303
Um den Schwerpunkt auf Leistung und die Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu legen, sollte für jeden Mitgliedstaat eine leistungsgebundene Reserve in Höhe von 6 % der insgesamt für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", für den ELER und für Maßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung gemäß einem zukünftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung") bestimmten Mittel eingerichtet werden. Für die Programme des Ziels der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" sollte wegen ihrer Vielfalt und ihres grenzüberschreitenden Charakters keine leistungsgebundene Reserve bereitgestellt werden. Die Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "ESF Verordnung") und der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden, Übertragungen von der ersten Säule der GAP an den ELER gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013des Europäischen Parlaments und des Rates,Übertragungen an den ELER gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates festgelegten Regelungen zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 und die Mittelübertragungen an den ELER im Hinblick auf die Kalenderjahre 2013 und 2014, Übertragungen vom Kohäsionsfonds an die Fazilität "Connecting Europe", Übertragungen an den europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen wie in einem zukünftigen Rechtsakt der Union festgelegt, und innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung sollten bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve nicht berücksichtigt werden.