Beschluss (EU) 2017/1790 des Rates vom 25. September 2017 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme der EU-Armenien Partnerschaftsprioritäten zu vertretenden Standpunkt
Die Partnerschaftsprioritäten werden durch den Kooperationsrat angenommen.
Erwägungsgrund 4 32017D1790
Erwägungsgrund 4 32017D1790Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen