Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Personal der EUAM Iraq wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Einsatzort, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder.
Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jegliche von oder gegen abgeordnete Personalmitglieder erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.
Die EUAM Iraq kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.
Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Iraq und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.