Art. 8 32014D0486
Das Personal der EUAM Ukraine wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder selbst.
Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD ist dafür zuständig, jegliche von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen das Personalmitglied zu richtende Klage zu erheben.
Die EUAM Ukraine kann ferner internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.
Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Ukraine und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.