Art. 8 32017D1869
Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Iraq erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.