Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bereits abgeschlossen ist, wird die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt. Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sollten jedoch die im Anhang aufgeführten Bestimmungen erst in Kraft treten, nachdem Bulgarien und/oder Rumänien umfassende Tests erfolgreich durchlaufen haben, die von eu-LISA durchgeführt werden, und nachdem sie der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Außerdem ist es wünschenswert, dass Bulgarien und Rumänien Experten aus den Mitgliedstaaten und von der Kommission zur Überprüfung der Anwendung dieser Bestimmungen einladen.
Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005…
Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem…
Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des…
Des Weiteren ist es wünschenswert, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem diese Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS gelten sollten, wie es gemäß…
In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „Beitrittsakte von 2005“)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.