Erwägungsgrund 1 32017D1908
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.