Erwägungsgrund 4 32017D1937
Die Unterzeichnung des Vertrags über die Verkehrsgemeinschaft berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss oder im Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.