Erwägungsgrund 2 32017D1967
Es ist angezeigt, dass die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Tätigkeiten, die aus der Haushaltslinie 02 04 77 03 finanziert wird, auch dann am 11. April 2017 beginnt, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2017 angenommen oder die Erfüllung von für diesen Beschluss bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nach dem 10. Juli 2017 mitgeteilt wird.