Erwägungsgrund 3 32017D1967
Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten ihrer Beteiligung an solchen Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, sollten unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Vorbereitenden Maßnahme in Kraft getreten ist.