Art. 2 32017D0710BESCHLUSS (EU) 2017/710 DES RATES vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32018D2007BESCHLUSS (GASP) 2018/2007 DES RATES vom 17. Dezember 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32017D0715BESCHLUSS (EU) 2017/715 DES RATES vom 27. März 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Verordnung über Kinderarzneimittel)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32017D0790BESCHLUSS (EU) 2017/790 DES RATES vom 25. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32017D1107BESCHLUSS (EU) 2017/1107 DES RATES vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32017D0076BESCHLUSS (Euratom) 2017/76 DES RATES vom 21. November 2016 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.