Erwägungsgrund 2 32017D1107
In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 sollten die Vertragsparteien Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea auch dadurch erleichtern, dass für Koproduktionen Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung von lokalen und regionalen kulturellen Inhalten besteht.