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Artikel 1 und 3 finden keine Anwendung auf unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist;
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine und der Küstenwache Venezuelas verwendet werden könnte und die ausschließlich Zwecken des Grenzschutzes, der regionalen Stabilität und das Abfangen von Betäubungsmitteln;
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c;
die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c,
Artikel 1 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von VN-Personal, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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