Art. 1 32017D2116
Die Befreiung der autonomen Häfen (aus denen zum Teil große Seehäfen wurden), der maritimen Handelskammern, der Industrie- und Handelskammern, die Hafenanlagen betreiben, der Kommunalbehörden, die Konzessionäre öffentlicher und im Eigentum des Staates befindlicher Arbeitsmittel in den Seehäfen sind, sowie der Unternehmen, die das Betreiben dieser Arbeitsmittel übernehmen konnten, von der Körperschaftsteuer stellt eine bestehende staatliche Beihilferegelung dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.