Art. 3 32017D2116
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.