Erwägungsgrund 4 32017D2172
Die nichtausgezahlten Mittel sollten für die direkte Finanzierung von Projekten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Angesichts der spezifischen Situation besonders innovativer RES- und CCS-Demonstrationsprojekte sollte ein Teil der Finanzierung in Form von Finanzhilfen gewährt werden.