Erwägungsgrund 2 32017D2214
Der Rat ist der Auffassung, dass die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP nicht berührt werden sollte.
Der Rat ist der Auffassung, dass die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP nicht berührt werden sollte.