Erwägungsgrund 3 32017D2240
Die Standpunkte, die im Namen der Union innerhalb des durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten sind, sollten im Einklang mit den geltenden Verfahren und Gepflogenheiten und unter vollständiger Wahrung der Vorrechte des Rates bei der Politikgestaltung festgelegt werden. Insbesondere wenn der Gemeinsame Ausschuss rechtswirksame Beschlüsse fassen soll, ist es gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags Sache des Rates, den Standpunkt der Union festzulegen.