Erwägungsgrund 5 32017D2240
Um die Koordination zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und relevante legislative Entwicklungen zu berücksichtigen, die auch die Annahme und das Inkrafttreten der einschlägigen schweizerischen Regelungen über die Ausweitung des schweizerischen EHS auf die Luftfahrt sowie die Notwendigkeit, Anhang I Teil B des Abkommens dementsprechend zu ändern, beinhalten, sollten die Artikel 11 bis 13 des Abkommens bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —