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Der Gemeinsame Ministerausschuss und der Gemeinsame Kooperationsausschuss geben sich nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens bzw. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens jeweils eine eigene Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii setzt der Gemeinsame Kooperationsausschuss Unterausschüsse ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Kooperationsausschuss eine Geschäftsordnung
Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ministerausschuss eine Geschäftsordnung —
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ministerausschuss und nach Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens ein Gemeinsamer Kooperationsausschuss…
Der Gemeinsame Kooperationsausschuss kann gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii Unterausschüsse einsetzen, um Erörterungen auf Sachverständigenebene…
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Nach Artikel 17 Absatz 8 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.