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Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens verfügt der Gemeinsame Ministerausschuss über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird der Vorsitz im Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemeinsam von einem leitenden Beamten aus Kanada und einem leitenden Beamten aus der Union geführt.
Nach Artikel 81 Absätze 3 und 5 setzt sich der Gemeinsame Rat aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene zusammen und der Vorsitz wird abwechselnd…
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Die Union bzw. die…
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 56 des Abkommens. Die Union bzw. die…
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 52 des Abkommens. Die Union bzw. die…
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 48 des Abkommens. Die Union bzw.…
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem in Artikel 41 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.