Art. 3 32017D2270
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vorDer Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. .