Erwägungsgrund 1 32017D2301
Artikel 68 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht die Einrichtung eines Systems zusätzlicher Unterstützung vor, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks auf die Wirtschaft der AKP-Staaten abzufedern. Die Modalitäten für diesen Unterstützungsmechanismus sind gemäß Absatz 4 des genannten Artikels in Anhang II des AKP-EU Partnerschaftsabkommens festgelegt.