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Angesichts des mit Gründen versehenen Antrags Spaniens und unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte, insbesondere der von der spanischen Regierung seit 2012 unternommenen und nach wie vor wirksamen tiefgreifenden Strukturreformen, der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in dem von der Ratsempfehlung von Juni 2013 erfassten Zeitraum, der von der geschäftsführenden spanischen Regierung in ihrem mit Gründen versehenen Antrag angekündigten defizitsenkenden Zusagen und der Konsolidierungsmaßnahmen, die im Anschluss an die Empfehlung der Kommission vom 9. März 2016 zu den Maßnahmen, die Spanien ergreifen sollte, um eine rechtzeitige Korrektur seines übermäßigen Defizits zu gewährleisten, getroffen wurden, wird es als gerechtfertigt erachtet, von einer Geldbuße im Umfang von 0,2 % des BIP abzusehen —
Von der Geldbuße von 0,2 % des BIP, die wegen des Versäumnisses, der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 entsprechend wirksame Maßnahmen zu treffen, gegen Spanien…
Diese gegen Spanien zu verhängende Geldbuße sollte im Prinzip 0,2 % des Vorjahres-BIP betragen, kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände…
Am 13. Juli 2016 legte Spanien einen mit Gründen versehenen Antrag vor, in dem die Kommission ersucht wurde, dem Rat zu empfehlen, die Geldbuße auf null…
Als Folgemaßnahme zum Beschluss des Rates vom 12. Juli 2016, wonach Spanien keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen hat,…
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 hat der Rat empfohlen, dass Spanien ein Gesamtdefizit von 6,5 % des BIP im Jahr 2013, 5,8 % des BIP im Jahr 2014, 4,2 %…
Am 9. März 2016 gelangte die Kommission auf der Grundlage ihrer Winterprognose 2016 ferner zu dem Schluss, dass die Einhaltung der Frist für die Korrektur des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.