Erwägungsgrund 1 32017D2351
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat in einem Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf seine am 21. Juni 2013 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV abgegebene Empfehlung keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits getroffen habe.