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Diese gegen Spanien zu verhängende Geldbuße sollte im Prinzip 0,2 % des Vorjahres-BIP betragen, kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats hin verringert oder aufgehoben werden.
Die Höhe der Geldbuße sollte 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Spaniens im Jahr 2014 nicht überschreiten.
Angesichts des mit Gründen versehenen Antrags Spaniens und unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte, insbesondere der von der spanischen Regierung seit…
Von der Geldbuße von 0,2 % des BIP, die wegen des Versäumnisses, der Ratsempfehlung vom 21. Juni 2013 entsprechend wirksame Maßnahmen zu treffen, gegen Spanien…
In Anbetracht dieser Umstände sollte die gegen Spanien zu verhängende Geldbuße auf 18,93 Mio. EUR festgesetzt werden —
Die von der Kommission empfohlene verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen…
Am 13. Juli 2016 legte Spanien einen mit Gründen versehenen Antrag vor, in dem die Kommission ersucht wurde, dem Rat zu empfehlen, die Geldbuße auf null…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.