Art. 3 32017D2414
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 57 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.