Erwägungsgrund 2 32017D2427
Am 14. November 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2385 (2017) angenommen. Darin ist vorgesehen, dass die Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Somalia beteiligt sind, von dem Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen ausgenommen ist.