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Das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. Februar 2017 unterzeichnet und wird gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 des Abkommens sowie Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2017/434 des Rates vorläufig angewandt.
Das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik…
Das Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik…
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren…
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im…
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1888 des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Oktober 2016 vorläufig angewandt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.