Art. 1 32017D0329
Die staatlichen Beihilfen, die Ungarn im Rahmen des ungarischen Werbesteuergesetzes, auch nach dessen Änderung vom 5. Juni 2015 , durch die Anwendung einer Umsatzsteuer mit progressiven Steuersätzen sowie die Möglichkeit, dass Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.