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Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) können die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung Korrekturmaßnahmen anordnen.
Gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber unter Berücksichtigung der von…
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden jedoch keine genaueren Regeln und Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen dargelegt, sodass die…
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung…
Im Bereich der Überwachung von SIPS hat die Erfahrung aus der Durchführung der ersten umfassenden Bewertung nach der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28)…
Im Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 , ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.