Art. 32 32025R1355
Sollte ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhalten oder sollten berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass ein SIPS-Betreiber diese Verordnung nicht einhält, kann die zuständige Behörde ein Verfahren zur Auferlegung einer Korrekturmaßnahme einleiten, wobei in diesem Fall die zuständige Behörde
eine schriftliche Mitteilung wegen Nichteinhaltung bzw. vermuteter Nichteinhaltung an den SIPS-Betreiber ergehen lässt; und
dem SIPS-Betreiber Gelegenheit gibt, gehört zu werden und sich zu erklären.
Unter Berücksichtigung der vom SIPS-Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen kann die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung und/oder zur Verhinderung der Wiederholung derselben auferlegen. Handelt es sich beim SIPS-Betreiber um eine Zweigstelle, werden die Korrekturmaßnahmen gegen die Zweigstelle verhängt.
Die zuständige Behörde kann unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen, wenn sie feststellt, dass die Nichteinhaltung so schwerwiegend ist, dass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Sie hat die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.
Eine andere zuständige Behörde als die EZB sollte der EZB ihre Absicht mitteilen, dem SIPS-Betreiber unverzüglich Korrekturmaßnahmen auferlegen zu wollen.
Korrekturmaßnahmen können unabhängig von oder parallel zu Sanktionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des RatesVerordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2532/oj ). angeordnet werden.
Die im Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33)Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2098/oj ). festgelegten Regeln und Verfahren gelten für die Auferlegung von Korrekturmaßnahmen gemäß diesem Artikel.