Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „h) bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates;
sonstige Artikel gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates, die in einer vom Sanktionsausschuss angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.“
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. (3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. (3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat. (2) Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses an, einen vom Ausschuss in Abstimmung mit dem Hafenstaat bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Ausschuss dies festgelegt hat. (3) Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück. (4) Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn dies in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist. (5) In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Beschaffung von Schiff- oder Luftfahrzeugdienstleistungen von der DVRK ist untersagt.“
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die gemäß Nummer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden.“
Artikel 22 erhält folgende Fassung:
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.“
Artikel 30 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Es ist untersagt, dass diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der DVRK und ihre nordkoreanischen Mitglieder Bankkonten in der Union besitzen oder über die Kontrolle darüber verfügen; hiervon ausgenommen ist ein Konto in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem die Mission oder die Vertretung angesiedelt ist oder in dem ihre Mitglieder akkreditiert sind.“
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist untersagt, dass Immobilien für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten an die DVRK verpachtet, vermietet oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder durch die DVRK oder zu deren Gunsten genutzt werden. (2) Ferner ist es untersagt, Immobilien von der DVRK zu pachten oder zu mieten, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.“
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen.“
Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Anhang IV wird angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.