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Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 37 erhält folgende Fassung: Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 10 gelten die Verbote gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 3 nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.“
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