Art. 3 32017D0365
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2)
Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Das Königreich Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.