Erwägungsgrund 2 32017D0388
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich bereits auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates an Europol. Für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verordnung (EU) 2016/794 gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.