Erwägungsgrund 2 32017D0041
Der EZB-Rat ist der Auffassung, dass die Befugnis, Beschlüsse zu den von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, jährlichen und auf Ad-hoc-Basis gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe zu erlassen, auf das Direktorium übertragen werden sollte, sofern keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist.